AGB Dachdeckerei Niedermeier

§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Dachdeckerei Niedermeier (nachstehend kurz „Dachdecker“ oder „Dachdeckerei“ genannt). Sie gelten nicht bei Vergaben gemäß VOB/ A.
Ist zwischen dem Dachdecker und dem Kunden die Geltung der VOB/B ohne inhaltliche Abweichung insgesamt vereinbart, so gelten aus diesen Geschäftsbedingungen nur die Regelungen in §§ 6, 7, 9, 10 und 11.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden – auch wenn die Dachdeckerei von ihnen Kenntnis hat – nicht Inhalt des Ve1tragsverhältnisses.

§ 2 Angebote
Angebote der Dachdeckerei erfolgen freibleibend. Erklärt ein Kunde ein Angebot anzunehmen, kann der Dachdecker dieses rechtsgeschäftliche Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch Aufnahme der Leistung annehmen.

§ 3 Ausführungsfristen
Sämtliche Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Belieferung des Dachdeckers mit den benötigten Materialien, Waren und ergänzenden Dienstleistungen (z.B. Gerüstbau, Entsorgung). Im Falle fehlender rechtzeitiger und richtiger Belieferung verlängert sich die Ausführungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Das Gleiche gilt bei Verzögerung der Ausführung infolge Streik, Aussperrung oder hoheitlichen Handeln (z.B. in Zusammenhang mit benötigten Sondernutzungserlaubnissen).
Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit zusätzliche Leistungen beauftragt werden und/oder der Dachdecker durch Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers an der Leistungsausführung gehindert ist.
Verschieben sich Leistungen in Zeiträume, in denen mit Beeinträchtigung durch die Witterung zu rechnen ist, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen in dem Umfang, wie Nachteile durch schlechtere Witterung bei der Leistungserbringung bestehen.
Treten während einer vereinbarten Ausführungsfrist ungewöhnlich schlechte Witterungsverhältnisse ein, die an der Leistungsausführung hindern, so verlängert sich der Ausführungszeitraum um den Zeitraum der Behinderung.
Muss die Leistungsausführung unterbrochen werden, ohne dass dies zuvor vereinbart war, so gilt hinsichtlich der Wiederaufnahme der Leistungen folgendes: Der Dachdecker hat seine Leistungen binnen einer Woche nach Mitteilung des Kunden, dass die Leistungen fortgesetzt werden können, wieder aufzunehmen, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem auf der Baustelle, die ersatzweise während der Unterbrechung gefördert wurde, ein Leistungsstand erreicht ist, der ausreichenden Witterungsschutz bietet. Spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung müssen die Leistungen wieder aufgenommen werden.

§4 Preise / Vergütung Witterungsschutz
Soweit keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, sind alle Preise der Dachdeckerei unter der Annahme kalkuliert, dass freier Zugang zur Baustelle und den Arbeitsbereichen besteht, Materialien mit maschinellen Hilfsmitteln an die Arbeitsbereiche herangebracht werden können und die Leistungsausführung zusammenhängend ohne Unterbrechungen erfolgt. Erweisen sich diese Annahmen, ohne dass dies für den Dachdecker bei Vertragsschluss erkennbar war, als unzutreffend, kann der Dachdecker für den jeweiligen Mehraufwand eine zusätzliche Vergütung entsprechend dem Mehraufwand verlangen.

Wurde mit dem Kunden auf Basis von Angaben des Kunden oder eines Dritten zu den auszuführenden Massen ein Pauschal- oder Festpreis vereinbart und erweisen sich die Massen eines Bauteils um mehr als 10% unzutreffend, kann jede Partei eine Anpassung der Vergütung verlangen.

Liegt dem Vertrag ein Leistungsverzeichnis mit Einzelpreisen von Bauteilen zugrunde, so erfolgt die Anpassung durch Anwendung des Einzelpreises auf die tatsächliche Masse. Der Einzelpreis selbst ist nur dann anzupassen, wenn durch die weggefallene bzw. hinzugekommene Menge ein niedrigerer bzw. höherer Einzelpreis üblich und angemessen ist.

Liegt dem Pauschal-oder Festpreisvertrag kein Leistungsverzeichnis oder Angebot mit Einzelpreisen zugrunde, so wird die vereinbarte Gesamtvergütung angemessen angepasst, soweit Leistungsmehrungen und Leistungsminderungen sich nicht kompensieren und die Masse eines Bauteils um mehr als 10% von dem angenommen Wert abweicht. Die Anpassung der Vergütung erfolgt nach der Urkalkulation des Dachdeckers.

Eine Anpassung der Vergütung nach gleichen Maßstäben erfolgt, wenn zusätzliche Leistungen zur Erzielung des werkvertraglichen Erfolges notwendig werden oder Leistungserschwernisse auftreten und dies bei Vertragsschluss für den Dachdecker nicht erkennbar war.

Müssen die Leistungen vor Fertigstellung unvorhergesehen unterbrochen werden, so wird der Dachdecker dem Kunden mitteilen, ob Maßnahmen zum provisorischem Witterungsschutz zum Schutz des Baukörpers erforderlich sind und welcher zusätzliche finanzielle Aufwand für diese Maßnahmen anfällt. Beauftragt der Kunde die Maßnahmen, führt der Dachdecker den Witterungsschutz aus. Erklärt der Kunde, dass der vorläufige Witterungsschutz nicht ausgeführt werden soll, wird der Dachdecker auf die Risiken dieser Entscheidung hinweisen und den Witterungsschutz nicht ausführen. Erklärt sich der Kunde nicht oder ist
nicht zu erreichen, ist der Dachdecker bei drohenden Nachteilen berechtigt, nach den Regelungen im bürgerlichen Gesetzbuch zur Geschäftsführung ohne Auftrag zu verfahren.

§5 Aufmaß
Haben die Parteien eine Abrechnung nach Aufmaß vereinbart, so gelten folgende Regelungen:

Das Maß der fertigen Oberfläche des hergestellten Werkes ist für alle funktionstragenden Schichten des Bauteils maßgeblich.
Bei Dachdeckungen bedeutet dies, dass alle Schichten unter der Dachdeckung wie z.B. Traglattengerüst, Konterlatten, Unterdach, Schalung, Dämmung und Dampfsperre nach der geometrischen Fläche der Dachdeckung abgerechnet werden.
Bei Dachabdichtungen ist die Fläche der obersten Abdichtungslage für alle weiteren funktionstragenden Schichten wie z.B. Oberflächenschutz, Dämmung, Trennlage, Dampfsperre maßgeblich.
Zum Ausgleich des Mehraufwandes bei der Bearbeitung werden Unterbrechungen in der Fläche (z.B. durch Türen, Fenster, Lichtkuppeln, etc.) bis zu einer Einzelgröße von 3,5 qm von der abzurechnenden Fläche nicht abgezogen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis zu 1,5 Meter unberücksichtigt.
Die vorstehenden Regelungen gelten für die Überprüfung von Maßen im Pauschalpreisvertrag gemäß §4 Abs.2 entsprechend.

§ 6 Aufrechnungsverbot / Ausschluss Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann gegen Forderungen des Dachdeckers mit Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt/ Sicherungsabtretung
Alle vom Dachdecker gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen des Dachdeckers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis oder bis zum Einbau in ein Bauwerk Eigentum des Dachdeckers, es sei denn der Dachdecker bietet die Übereignung ausdrücklich an.

Erwächst dem Kunden aus den erbrachten Leistungen des Dachdeckers eine Forderung gegen Dritte, tritt der Kunde diese Forderung zur Sicherung der Ansprüche des Dachdeckers auf Bezahlung erbrachter Leistungen in Höhe des Anspruches des Dachdeckers für die erbrachte Leistung ab. Der Dachdecker nimmt die
Abtretung an.

§ 8 Teilabnahmen
Der Dachdecker hat Anspruch auf Teilabnahme fertiggestellter Schichten von Dachdeckungen und Dachabdichtungen sowie bei sonstigen in sich abgeschlossenen Bauteilen. Insbesondere besteht ein Anspruch auf Teilabnahme für Dampfsperren, die während der Bauphase die Funktion einer Notabdichtung übernehmen.
Ab Teilabnahme wird vermutet, dass Verschlechterungen des abgenommenen Bauteils vom Dachdecker nicht zu vertreten sind sondern in die Risikosphäre des Auftraggebers fallen.

§ 9 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder verfügt der Kunde über keinen inländischen Gerichtsstand, wird als
Gerichtsstand der Sitz des Dachdeckers vereinbart. Dem Dachdecker steht es trotzdem frei, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 10 Schlichtungsverfahren
Der Dachdecker ist weder gesetzliche verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Ve1trages und der übrigen Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.